Bescheinigung gemäß Schengener Abkommen
Das Formular ist 2 Wochen vor Urlaubsantritt zu Beantragen!!!
Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums gelten spezielle Regelungen:
- Gültigkeit: Die Bescheinigung ist für maximal 30 Tage gültig und muss bei jeder Reise neu ausgestellt werden.
- Mitführung: Sie müssen die Bescheinigung während der gesamten Reise mit sich führen und bei Bedarf den Behörden vorzeigen.
Besondere Regelungen für Nicht-Schengen-Staaten
- Länderspezifische Anforderungen: Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums variieren die Vorschriften je nach Zielland. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der Reise bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes über die genauen Bestimmungen zu informieren.
- Einfuhrgenehmigung: In einigen Ländern ist möglicherweise eine spezielle Einfuhrgenehmigung erforderlich.
Menge der Betäubungsmittel
- Reisebedarf: Sie dürfen nur die Menge an Betäubungsmitteln mitnehmen, die für die Dauer der Reise erforderlich ist.
- Verpackung: Die Medikamente sollten in ihrer Originalverpackung bleiben und mit einem entsprechenden Etikett versehen sein, das den Inhalt und die Dosierung anzeigt.
- Einzelbescheinigung: Für jedes betäubungsmittelhaltige Präparat, das Sie mitführen, ist eine separate Bescheinigung erforderlich. Dies bedeutet, dass Sie für jede unterschiedliche Medikation, die Sie mitnehmen, einen eigenen Zettel benötigen, der die Verschreibung und die medizinische Notwendigkeit bestätigt.
Sicherheitskontrollen
- Kontrollen am Flughafen: Seien Sie darauf vorbereitet, Ihre ärztliche Bescheinigung und die Medikamente bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen vorzuzeigen. Es ist ratsam, die Medikamente im Handgepäck zu transportieren, um sie jederzeit griffbereit zu haben.
Zusätzliche Hinweise
- Reiselandinformationen: Informieren Sie sich über die Bestimmungen und Regelungen des Ziellandes. Dies kann besonders wichtig sein, da einige Länder sehr strenge Regelungen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln haben.
- Kontaktdaten: Führen Sie die Kontaktdaten Ihres Arztes und eine Kopie der Verschreibung mit sich, falls Rückfragen durch die Behörden bestehen.